Ausfall einer Kapitalforderung

Die Bundesregierung plant den endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung nicht mehr zum Abzug zuzulassen.

 

Dies geht auf BFH-Rechtsprechung zurück, die den Abzug bejaht. Der BFH hat in seinen Urteilen u.a. v. 12.1.2016 - IX R 48/14 (BStBl 2016 II S. 456) entschieden, dass die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wurde (Optionsverfall). Hier wurde der Abzug auch für Verluste aus der Vollausbuchung von Aktien zugelassen. Die Regelung wird für Verkäufe nach dem 31.12.2019 angewandt.

 

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© Björn Balluff