Rentner und Pensionäre können die Höhe ihres Altersentlastungsbetrag in der Einkommensteuerveranlagung optimieren:
Alterseinkünfte, die über Versorgungsbezüge (Zahlungen des ehemaligen Arbeitgeber) sowie Renteneinkünfte werden durch den Versorgungsfreibetrag bzw. dem Ertragsanteil bei
Renten steuerlich begünstigt. Die übrigen Einkünfte werden über den Ansatz des Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG ermäßigt besteuert.
Kapitalerträge bilden hier eine Ausnahme, weil diese aus der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ausgenommen sind. Wenn Steuerpflichtige
ausschließlich neben Versorgungsbezügen und Renten über Kapitaleinkünfte verfügen, muss zwingend geprüft werden, ob die Abgabe einer Steuererklärung und die Anwendung des persönlichen Steuersatzes
auf die Kapitaleinkünfte zu einer Minderung der Steuerlast führen kann.
In diesem Zusammenhang kann es auch bedeutsam sein, dass die Kapitalerträge dem richtigen Ehegatten zugeordnet werden. Der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt
einen Höchstbetrag auf Ebene der einzelnen Person. Bei Zusammenveranlagung kann dies relevant werden.
Eine Übertragung von Kapitalvermögen zur Optimierung des Altersentlastungsbetrags kann sinnvoll sein. Gleiches gilt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Freistellungsaufträge sollten vollumfänglich erteilt worden sind.
Bei näheren Fragen hierzu, können wir gerne einen Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch vereinbaren. Hier kann im Büro in Düsseldorf im Einzelnen auf Ihre Fragen eingegangen werden.