Sachbezug und Einkommensteuer

Ein Sachbezug kann in der Einkommensteuer abweichend von dem Lohnsteuerabzug behandelt werden.

 

Ganz aktuell hat sich die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 19.05.2015 mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

Bei Kreditinstituten, die Verbraucherdarlehen auch an ihre Kunden vergeben, können Arbeitgeberdarlehen an ihre Arbeitnehmer vergünstigt besteuert werden. Hier greift der sogen. Rabattfreibetrag i.H. v. 1.080 Euro im Kalenderjahr.

 

Es wird der um 4 % geminderte Effektivzinssatz des Kreditinstituts für vergleichbare Darlehen mit dem tatsächlich durch den Arbeitnehmer gezahlten Zinssatz verglichen. Nur, wenn der Zinsvorteil im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag überschreitet, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

 

Der Arbeitgeber kann jedoch im Lohnsteuerabzugsverfahren auch hiervon abweichend den Zinsvorteil pauschal versteuern oder ohne Anwendung des Freibetrag allgemein versteuern. Dies steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Bei der pauschalen Versteuerung bestehen betragsmäßige Begrenzungen.

 

Wahlrecht dazu den Rabattfreibetrag nicht anzuwenden

 

Falls der Arbeitgeber den Rabattfreibetrag nicht anwendet, kann er z.B. aufgrund eines Angebotes eines anderen Kreditinstituts den Vergleichszinssatz um 4 % mindern. Alternativ kann auch das tatsächlich günstigste Angebot (z.B. von einer Direktbank im Internet - ohne 4 % Minderung) zum Vergleich mit dem vereinbarten Zinssatz herangezogen werden.

 

Hierbei kann es im Einzelfall zu gar keinem Sachbezug kommen, da z.B. das Angebot einer Direktbank ungefähr auf Höhe des Zinsatzes liegt, den der Arbeitnehmer zahlen muss. In dieser Variante steht dem Mitarbeiter jedoch nur eine monatliche Freigrenze i.H. v. 44 Euro zu. Bei Überschreitung dieser Freigrenze, muss der Zinsvorteil vollständig versteuert werden.

 

In der konkreten Situation kann dies jedoch günstiger sein als bei Anwendung des Rabattfreibetrags, da dort nur auf die Konditionen des Arbeitgebers zurückgegriffen wird.

 

 

Behandlung Sachbezug in der Einkommensteuer

 

Abweichend von der lohnsteuerlichen Behandlung durch den Arbeitgeber, kann der Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung jedoch ggf. eine im Vergleich günstigere Besteuerung für den Sachbezug in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber muss die Ermittlung des Sachbezugs im Lohnkonto dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin formlos mitteilen.

 

Sollte der Arbeitgeber kein Kreditinsitut sein oder keine Darlehen üblicherweise an Verbraucher vergeben, gilt das o.a., wenn der Rabattfreibetrag nicht angewendet wird. Es können folglich verschiedene Vergleichzinssätze ermittelt werden. Daher kann eine genauere Prüfung zur Minderung der Steuerlast sinnvoll sein.

 

Die Dokumentation hat innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Darlehensvertrages zu erfolgen.

 

Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, können Sie mich gerne anrufen um ein Termin zu einem persönlichen Gespräch zu vereinbaren.

 

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© Björn Balluff