Verlustverrechnung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Einkünfte, die Kommanditisten (Teilhafter) einer Personengesellschaft (KG) erzielen, unterliegen grundsätzlich einem nur beschränkten Verlustausgleich.

 

Der BFH hat mit Urteil v. 02.09.2014 (IX R 52/13) entschieden, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die auf die Einlage beschränkte Verlustverrechnung weniger streng als bisher durchgeführt werden kann.

Hierdurch ist auch eine Verlustverrechnung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung möglich. Der eingeschränkte Verlustabzug findet folglich nicht auf Ebene jeder einzelnen Einkunftsart, sondern nur auf Ebene der Summe der Einkünfte aus der KG statt.

 

Weiterhin wird eine Verlustverrechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich gemacht. Dies ist auf Ebene einer einzelnen natürlichen Person i.d.R. aufgrund der Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht möglich.

 

Durch die Entscheidung werden Gestaltungsspielräume eröffnet, Einkünfte aus Kapitalvermögen zusammen mit privaten Veräußerungsgeschäften sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zusammenzuführen.

 

 

 

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© Björn Balluff