Berichtigung der Umsatzsteuer auf Sicherungseinbehalte

Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich (BMF-Schreiben v. 03.08.2015) der BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 24.10.2013, V R 31/12) zur Berichtigung von Umsatzsteuer auf Sicherungseinbehalten angeschlossen.

 

Ein Bauunternehmer muss daher auf den Sicherungseinbehalt seines Auftraggebers vorerst keine Umsatzsteuer abführen. Er kann insoweit die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit berichtigen. Denn umsatzsteuerlich gilt in dieser Situation der vereinbarte Sicherungseinbehalt als uneinbringlich, da auf absehbare Zeit mit einer Vereinnahmung nicht zu rechnen ist.

 

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Bauunternehmer den Sicherungseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abwenden kann und er die Bankbürgschaft auch tatsächlich erhalten könnte. Der Unternehmer muss für jeden Vertrag nachweisen, dass er bei seiner Bank entsprechende Bürgschaften beantragt hat, diese jedoch durch die Bank abgelehnt wurden.

 

Der Auftraggeber muss in diesem Zusammenhang die Vorsteuer mindern. Das Finanzamt des Bauunternehmers wird das Finanzamt des Auftraggebers über die Berichtigung informieren.

 

Im Zeitpunkt der Auszahlung des Sicherungseinbehalts nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist muss der Bauunternehmer die Umsatzsteuer insoweit abführen. Der Auftraggeber hat nun Anspruch auf seinen Vorsteuerabzug.

 

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© Björn Balluff