Umsatzsteuer für das Hotelfrühstück wird zu 7 % berechnet - wichtig für die Buchführung

Die abzugsähige Vorsteuer für ein Hotelfrühstück ist nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu berechnen.

 

Erhalten Sie demnach Rechnungen für Ihre Buchführung, in denen die Vorsteuer für das Hotelfrühstück mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19 % ausgewiesen wird, können Sie nur 7 % Vorsteuer in Abzug bringen.

 

Das Hotelfrühstück stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung  wohl eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung dar. Jedoch wird zur Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes die Sonderregelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angewendet (BMF Schreiben vom 09.12.2014).

 

Folge der Einstufung als Nebenleistung ist, dass Verpflegungsleistungen eines inländischen Hotels stets am Unternehmenssitz des Leistungsempfängers besteuert werden. Somit liegt auch bei Rechnungen ausländischer Hotels eine Steuerbarkeit der Unterkunfts- und Verpflegungsleistung in Deutschland vor. In dieser Variante schulden Sie jedoch die Umsatzsteuer. Dies ist für Ihre Buchführung wichtig, da dieser Teil als Aufwand zu erfassen ist.

 

Die Finanzverwaltung lässt es jedoch für Verpflegungsleistungen vor dem 01.01.2015 zu, dass eine Besteuerung am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung durchgeführt wird. Dies entspricht der vorherigen Verwaltungsmeinung gem. dem BMF Schreiben vom 04.05.2010.

Für Verpflegungsleistungen ausländischer Hotels ergäbe sich insofern keine Besteuerung in Deutschland.

 

Diese Grundsätze sind auch auf Pauschalpreise für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen anzuwenden.

 

Es ist folglich sehr wichtig, dass die eingegangen Rechnung korrekt in der Buchführung erfasst werden, damit die Steuererklärung entsprechend den Vorgaben, die das Finanzamt stellt, abgegeben werden können. Ein Steuerberater kann bei Zweifeln Hilfe leisten.

Björn Balluff

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