Wird eine Photovoltaikanlage installiert liegt nach nun verschärfter Rechtslage eine Bauleistung (§ 48 EStG) vor.
Der Auftraggeber ist dann grundsätzlich verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (Bauabzugssteuer).
Ausnahmeregelung
Die Verpflichtung zur Anmeldung der Bauabzugssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird.
Der Begriff der Bauleistung ist weit auszulegen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob das fest in das Gebäude eingebaute Wirtschaftsgut als sogen. Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist.
Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung nicht den Begriff des Bauwerks erfüllt. Daran wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten.