Bonuszahlungen von Krankenversicherungen

Gesetzliche Krankenversicherungen zahlen Bonusleistungen an Ihre Mitglieder für gesundheitsbewusstes Verhalten aus.

Leider beurteilen viele Finanzämter diese Zahlungen als Beitragsrückerstattungen, was zur Minderung des Sonderausgabenabzugs führt.

 

Das Finanzgericht Sachsen hat nun zwei wichtige Urteile zu diesem Sachverhalt gefällt (05.04.2018, 8 K 1313/17, Rev. BFH X R 16/18; 20.09.2018, 6 K 619/17, Rev. BFH X R 30/18).

 

1. BFH-Rechtsprechnung und Meinung der Finanzverwaltung

 

  • Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs mindern als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug
  • Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern die Krankenversicherungsbeiträge nicht

 

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 06.12.2016) wendet die Regelung zum gesundheitsbewussten Verhalten nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse aufgrund eines Kostennachweises erstattet.

 

2. Entscheidung des Finanzgericht Sachsen

 

Das Finanzgericht Sachsen gewährte letztlich den vollen Sonderausgabenabzug. D.h. ohne Abzug der Erstattung durch die Krankenversicherung bei:

 

  • Mitgliedschaft in einem Sportverein
  • gesundheitsbewusstes Verhalten für gesundes Körpergewicht

 

Wenn der Bonus im Wesentlichen für Aktivitäten gezahlt wird, die nur als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden, wird der Sonderausgabenabzug nicht gemindert. Maßgeblich ist es, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz gibt.

Die Übermittlung der Bonuszahlung an das Finanzamt als Beitragsrückerstattung führt nach Ansicht des Finanzgericht Sachsen zu keiner anderen Bewertung.

 

Falls das Finanzamt bei aktuellen Veranlagungen solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung berücksichtigt, sollte Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Druckversion | Sitemap
© Björn Balluff