Scheidungskosten zum Teil absetzbar?

Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Nicht absetzbar sind auch die Kosten für die Regelung der Scheidungsfolgesachen wie z. B. Unterhalt, Wohnung oder Sorgerecht. 

 

Scheidungskosten sind Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnlicheBelastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse ( ; veröffentlicht am ).

 

Nach der gesetzlichen Neuregelung sind weder Zivilprozesskosten noch Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens absetzbar, wenn es in dem Prozess um nichtexistenzielle Angelegenheiten geht (z. B. beim Streit um eine Pauschalreise, einen Autokauf oder – im Verwaltungsrecht – um Gebühren). Hingegen sind Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozess grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.

 

 

 

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© Björn Balluff