Umsatzsteuer und Reihengeschäfte

Zum 01.01.2020 kam es zu einer Neuregelung von sogen. Reihengeschäften im Umsatzsteuerrecht. Dabei wird über einen Liefergegenstand mehrere Kaufverträge vereinbart. In diesem Zusammenhang gelangt der Kaufgegenstand unmittelbare vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.

 

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 3 Abs. 6a UStG und Art. 36a MwStSystRL.

 

Die Konsequenzen am Beispiel von drei Unternehmern (und zwei Kaufverträgen):

  • Erfolgt die Transportveranlassung durch den ersten Unternehmer in der Lieferkette, wird die bewegte Lieferung dieser Lieferung zugeordnet. Nur hierfür kommt eine Steuerbefreiung, ggf. für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung in Betracht. Die Lieferung des mittleren Unternehmers an den Endabnehmer wird dann im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig.

 

  • Holt dagegen der letzte Abnehmer den Gegenstand beim ersten Lieferer ab, ist die bewegte Lieferung der Lieferung an den letzten Abnehmer zuzuordnen. Hierfür kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen. Die Lieferung vom ersten Unternehmen an den mittleren Unternehmen ist im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig.

 

  • Wenn jedoch der mittlere Unternehmer die Transportveranlassung übernimmt, sind weitere Prüfungen notwendig:

 

  • Hat der mittlere Unternehmen im Auftragsdokument (bis zum Beginn der Lieferung) mitgeteilt, dass seine im Abgangsmitgliedstaat ausgestellte USt-ID-Nr. dabei verwendet werden soll, gilt seine Lieferung an den letzten Abnehmer als bewegte Lieferung. Damit könnte die Lieferung an den Endabnehmer steuerfrei behandelt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 6, 6a UStG vorliegen. Die Lieferung des ersten Lieferers an den mittleren Unternehmen ist im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig.

 

  • Wurde die im Abgangsmitgliedstaat erteilt USt-ID-Nr. (oder Steuernummer) nicht vor dem Beginn der Lieferung durch den mittleren Unternehmer mitgeteilt, gilt die Lieferung an den mittleren Unternehmer als bewegte Lieferung. D.h. die Lieferung des ersten Unternehmers kann ggf. steuerfrei behandelt werden. Die Lieferung des mittleren Unternehmers an den Endabnehmer hingegen ist im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerpflichtig zu behandeln.                                                                                                                                                                                                                                                                                                              
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© Björn Balluff