Vorauszahlungen von Beiträgen für die Krankenversicherung

Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags im Voraus gezahlt werden. 

 

Beiträge die darüberhinaus gehen - somit für in mehr als 2 1/2 Jahren fällige Beiträge - sind in dem Jahr abzugsfähig für das sie geleistet werden.

Insbesondere Versicherte, die über ein besonders hohes Einkommen verfügen, sollten hier überlegen, ob diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

 

Die für in den nächsten 2 1/2 Jahren fällige Beiträge geleisteten Zahlungen sind in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig im Zahlungsjahr. Positiver Nebeneffekt dieses Modells ist es, dass der Höchstbeitrag für die übrigen Versicherungen (z.B. Haftpflicht-,Zusatzkranken- oder Kapitallebensversicherung) in Höhe von 1.900 bzw. 2.800 Euro ungeschmälert zur Verfügung steht.

 

In der normalen Situation von laufenden Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung wird dieser Höchstbetrag um solche Zahlungen gekürzt. Aufgrund der Vorauszahlung können aber in den nächsten maximal zwei Jahren sonstige Versicherungsbeiträge steuerlich wirksam abgesetzt werden. Dies ist im Regelfall nicht möglich.

 

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© Björn Balluff