Wenn Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nicht selbst getragen werden, stellt sich die Frage, ob diese Ausgaben steuerlich trotzdem im Rahmen der eigenen Steuererklärung angesetzt werden können.
1. Eigenaufwand von Ehegatten
Gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, sind beim Eigentümer-Ehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (Vgl. BFH v. 23.08.1999 - GrS 2/97).
Sollten die Eheleute jedoch Miteigentümer eines Grundstücks sein, ist zu unterscheiden:
Der Ehegatte, der mit der Immobilie Einnahmen erzielt, kann nur die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten sowie die anteilige AfA ansetzen. Ein Beispiel für diese Konstellation wäre es, wenn dieser Ehegatte in der Immobilie sein Büro im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit hat.
Der Anteil des anderen Ehegatten ist lt. BFH v. 06.12.2017 - VI R 41/15 - aus eigenem Interesse aufgewandt worden, wenn die Kosten vom gemeinsamen Konto beglichen worden sind.
Bei dem gemeinschaftlichen Erwerb einer Immobilie durch die Ehegatten, geht der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen v. 20.09.1990 und 12.02.1988 davon aus, dass beide Ehegatten die Anschaffungskosten entsprechend der Miteigentumsanteile getragen haben.
Hat einer der Ehegatten eine höheren Anteil gezahlt, wird davon ausgegangen, dass der Mehrbetrag dem anderen Ehegatten zugewandt worden ist.
2. Abzugsfähige Ausgaben werden durch Schenkung finanziert
Wenn die Geldmittel zur Begleichung von z. B. Erhaltungsaufwendungen für eine vermietete Immobilie aufgrund einer Schenkung dem Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt worden sind, handelt es sich um abzugsfähige Werbungskosten.
Es handelt sich nicht um Drittaufwand (vgl. BFH v. 11.11.2008, IX R 27/08).
3. Abgekürzter Zahlungsweg
Übernimmt ein Dritter Aufwendungen für einen Steuerpflichtigen in der Form, dass er unmittelbar an den Gläubiger zahlt, liegt eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor.
Hierbei liegt lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen Werkvertrag handelt. D.h. z.B. Reparatur- und Modernisierungen in einer Immobilie.
Dies gilt auch im Fall von haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- oder Betreuungsleisten bzw. Handwerkerleistungen im privaten Haushalt für Zwecke der dafür zu gewährenden Steuerermäßigung.
Liegt eine Rechnung, ausgestellt auf den Steuerpflichtigen vor, wird auch die Zahlung dieser Rechnung durch einen Dritten akzeptiert (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 51).
Im Bereich der Sonderausgaben wäre als Beispiel des abgekürzten Zahlungsweg die Zahlung von Kinderbetreuungsleistungen durch einen Dritten zu nennen. Liegt eine Rechnung/Bescheid, ausgestellt auf den Steuerpflichtigen vor, wird bei Zahlung von Dritter Seite, der Abzug als Sonderausgaben seitens der Finanzverwaltung akzeptiert (OFD Niedersachsen v. 27.04.2015).
4. Abgekürzter Vertragsweg
Schließt ein Dritter einen Werkvertrag zugunsten des Steuerpflichtigen ab und begleicht die Rechnung, liegt eigener Aufwand des Steuerpflichtigen vor. Dabei wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen die Übernahme der Werkvertragskosten zu. Dadurch wird hierin eigener Aufwand (wie bei einer Schenkung) gesehen.
Der abgekürzte Vertragsweg wird im Folgenden nicht akzeptiert:
- Kreditverbindlichkeiten
- Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverträge
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung
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