Leasing und Vorsteuerabzug

Die Finanzierung von Investitionen in Anlagevermögen durch Leasing- oder Mietkaufverträge ist weit verbreitet.

 

Üblicherweise erfolgt dies im Wege eines Dreiecksverhältinisses zwischen Leasingkunde, Händler und Leasing-Unternehmen.

In einem ersten Schritt bestellt der Leasingnehmer die gewünschte Maschine bzw. den Finanzierungsgegenstand im eigenen Namen bei dem aufgesuchten Händler.

Zeitlich nachgelagert kommt es dann zur Entscheidung in welcher Form die Neuanschaffung finanziert werden soll:

 

  • Leasing
  • Mietkauf
  • Darlehen
  • Innenfinanzierung

 

Im Folgenden soll auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Abschlusses von Leasing- oder Mietkaufverträgen eingegangen werden.

 

Es war bisher weit verbreitet, dass die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung des Finanzierungsgegenstandes davon abhängig ist, ob das wirtschaftliche Eigentum dem Leasing-Unternehmen oder dem Leasingkunden zugerechnet wird.

Zuletzt hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 31.08.2015 die aktuelle Verwaltungsauffassung umfassend dokumentiert und neu justiert.

Die Grundsätze dieses Schreibens wurden im Umsatzsteueranwendungserlass eingearbeitet. Damit sind die Finanzämter und dementsprechend auch die Betriebsprüfer dazu verpflichtet die dargestellten Grundsätze bei den Veranlagungs- bzw. Betriebsprüfungsarbeiten zu beachten.

 

Maßgeblich hierbei ist der Zeitpunkt der Lieferung des Finanzierungsgegenstandes und wann das Leasing-Unternehmen Vertragspartei des Kaufvertrages mit dem Händler geworden ist.

Erfolgt kein Bestelleintritt durch die Leasinggesellschaft kann ein Kaufvertrag erst konkludent durch Zahlung des Kaufpreises zustandekommen. Dieser Tag liegt naturgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung.

Durch einen wirksamen Bestelleintritt wird das Leasing-Unternehmen Vertragspartei des Kaufvertrages mit dem Händler. Der bisherige Vertragspartner (Leasingkunde) wird folglich ausgetauscht. Bis dahin ist der Leasingnehmer Vertragspartei des Kaufvertrages.

 

Erfolgt dieser Austausch des Vertragspartners erst nach Übergabe der z.B. Maschine an den Leasingnehmer, ergeben sich ggf. nachteilige Konsequenzen für den Vorsteuerabzug von Leasing-Unternehmen und Leasingnehmer:

 

  • Aus einer Rechnung des Händlers an das Leasing-Unternehmen, hat der Leasinggeber keinen Vorsteuerabzug
  • Der Händler muss eine Rechnung an den Leasingkunden ausstellen. Nur der Leasingkunde hat einen Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Finanzierungsgegenstandes.
  • Die Leasing-/Mietkaufleistung stellt eine Kreditgewährung dar, die gemäß § 4 Nr. 8 a UStG steuerfrei ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist möglich.
  • Die Abrechnung der Überlassung des Gegenstandes als "Leasingrate" oder als "Lieferung" in Rahmen eines Mietkaufvertrages berechtigt den Leasingnehmer bei einem offenen Steuerausweis nicht zum Vorsteuerabzug
  • Ausschließlich eine Abrechnung über eine Kreditgewährung ist unschädlich. Eine solche Kreditgewährung kann ohne USt. oder alternativ auch zuzüglich 19 % USt. erfolgen.

 

Fazit:

 

Es bestehen erhebliche Risiken bei einem nachträglichen Bestelleintritt durch das Leasingunternehmen. Im Interesse aller drei Beteiligten sollte darauf geachtet werden, dass zwingend vor der Übergabe des Leasinggegenstandes das Leasing-Unternehmen Kaufvertragspartei geworden ist.

Nur dann kann der übliche Abrechnungsweg durchgeführt worden:

 

1. Rechnung Händler an das Leasing-Unternehmen

2. Rechnung Leasing-Unternehmen an den Leasingkunden über

 

    a) Nutzungsüberlassung - Leasingvertrag -

    b) Lieferung - Mietkaufvertrag -

 

Deshalb sollten Leasingkunden darauf achten, dass den Leasing-Unternehmen die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig übersandt werden. Damit würden die Grundlagen geschaffen werden, dass die Leasinggesellschaft den rechtzeitigen Eintritt in die Bestellung durchführen kann.  Leasing-Unternehmen unterliegen besonderen aufsichtsrechtliche Anforderungen bevor diese in Vertragsbeziehungen eintreten dürfen.

Der Leasingnehmer kann durch eine zeitnahe Übersendung bzw. Übergabe der Leasingvertragsunterlagen die dargestellten Risiken minimieren.

 

Sollten in diesem Zusammenhang weitere Fragen bestehen, können Sie mich jederzeit kontaktieren.

 

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© Björn Balluff