Veranlagung von Ehegatten

Im BFH-Urteil v. 14.6.2018 ist entschieden worden, dass auch nach bestandskräftiger Veranlagung des Steuerbescheids eines der Ehegatten, eine Änderung des Wahlrechts zur Einzel- bzw. Zusammenveranlagung berücksichtigt werden kann.

Insbesondere im Trennungsjahr ist dies von großer Bedeutung, wenn einer der Ehegatten im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Steuerklasse 3 besteuert wird. Dadurch kann eine erhebliche Nachzahlung vermieden werden.

Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung, können sie zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) sowie der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen und die einmal getroffene Wahl bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids frei widerrufen. Dieses Wahlrecht besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten zuvor einzeln veranlagt wurde. Eine Zusammenveranlagung setzt in einem solchen Fall voraus, dass der Bescheid des anderen Ehegatten geändert werden kann.

Falls dieser bestandskräftig ist (Ablauf der Einspruchsfrist), kommt als Rechtsgrundlage § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.


 

Druckversion | Sitemap
© Björn Balluff