Das Mindestlohngesetz führt zu einer erhöhten Bürokratie. Die möglichen Risiken, was Bußgelder angeht, sind sehr hoch, da eine Kontrolle durch die Zollbehörden aufgrund entsprechender Personalausstattung sichergestellt ist. Daher sollte jeder Unternehmer, Freiberufler und Selbstständiger die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz sehr ernst nehmen.
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist die Arbeitszeit, die 8 Stunden überschreitet, zu dokumentieren.
Nach dem Mindestlohngesetz muss die Dokumentation in bestimmten Fällen ausgeweitet werden :
Wie z.B. Baugewerbe, Gaststätten, Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe.
Entleiher müssen für Beschäftigte in diesen Branchen die Dokumentationserfordernisse erfüllen.
Aufzeichnungspflicht für Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Die Dokumentation hat spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erfolgen. Sie ist zwei Jahre lang im Inland aufzubewahren.
Eine Befreiung von diesen besonderen Anforderungen entfällt für Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitsentgelt von mtl. derzeit mehr als 2.958 €. Alternativ kann auch auf das verstetigte und tatsächlich gezahlte Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate abgestellt werden. Dabei werden nur die Monate mitgerechnet, in denen auch Anspruch auf das Arbeitsentgelt bestand. Hierbei reicht eine Überschreitung eines Betrages in Höhe von 2.000 € aus.
Weiterhin gilt nunmehr die Dokumentationspflicht nicht
für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, für das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person oder ein Mitglied eines solchen Organs oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft
Die Unternehmen, die die Vereinfachungsregelung anwenden dürfen, müssen die Anforderungen aus § 16 Abs. 2 ArbZG erfüllen, sowie die Lohnunterlagen aufbewahren.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet eine bisher wenig beachtete App an, die die Übermittlung der erfassten Arbeitszeiten an den Arbeitgeber erleichtert.
Die App „einfach erfasst“ zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten können Sie unter http://go.nwb.de/kiq5x herunterladen und auf Ihrem Android- oder iOS-Gerät verwenden.
Der Mindestlohn gilt nicht für :
Eine vorübergehende Ausnahme besteht auch bei Zeitungszustellern. Hier wird der Mindestlohn schrittweise eingeführt.
Bei einem Probearbeitsverhältnis ist der Mindestlohn auch in der Probezeit verpflichtend.
Der Mindestlohn gilt nicht für :
Der Mindestlohn i.H. v. 8,50 € Brutto soll die reguläre Arbeitsleistung/Stunde (Zeitstunde) vergüten.
Überstundenzuschläge oder z.B. Schlechtwettergeld sind daher nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Es soll bereits durch den Lohn für die reguläre Arbeitsleistung der Mindestlohn erreicht werden. Daher sind Provisionen oder Zulagen zu Vermögenswirksamen Leistungen nicht anrechenbar, da hier keine Vergütung für die reguläre Arbeitsleistung vorliegt.
Weihnachtsgeld ist nur auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn es unwiderruflich ausgezahlt wird und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist (u.a. Betriebstreue).
Da das Urlaubsgeld nicht für die eigentliche Arbeitsleistung gewährt wird, ist es nicht anrechenbar. Einmalzahlungen wie das sogen. 13. Gehalt, wird für die tatsächliche Arbeitsleistung des abgelaufenen Jahres gewährt. Daher ist es grundsätzlich anrechenbar. Dies jedoch nur in dem Monat in dem es ausgezahlt wird. Bei Auszahlung im Dezember ist die Einmalzahlung deshalb nur auf die Arbeitsleistung des Monats Dezember anrechenbar.
Bei Sachbezügen ist zu beachten :
Sachbezüge können als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung vereinbart werden.
Nur wenn dann der Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers über seinem persönlichen Pfändungsfreibetrag liegt, kann dieser Anspruch (nur für den Nettobetrag oberhalb der Pfändungsgrenze) wirksam durch Sachbezüge erfüllt werden.
Zu der Arbeitszeit, die für die Berechnung des Mindestlohns heranzuziehen ist, zählen auch Bereitschaftszeiten. Dann hat der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufzuhalten und muss jederzeit damit rechnen zum Dienst beordert zu werden. Steuerlich sind 4,35 Wochen / Monat zu berücksichtigen. Mithin beträgt die monatliche Arbeitszeit bei einem auf 40 Std./Woche basierenden Arbeitsvertrag :
40 x 4,35 = 174 Stunden / Monat
Sozialversicherungsrechtlich gilt das Anspruchsprinzip, daher führt eine Unterschreitung des Mindestlohns/Std. zu dem sogen. „Phantomlohn“. Der Arbeitgeber muss dann die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rückwirkend abführen.
Die Auftraggeberhaftung beeinhaltete bisher eine Haftung des Auftraggebers eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags, dass sein Auftragnehmer bzw. Subunternehmer seinen Arbeitnehmern gegenüber der Auszahlung des Nettomindestlohns nachkommt. Diese bürgschaftsähnliche Verpflichtung erstreckte sich auch auf die nachfolgenden Subunternehmer.
Den Auftraggeber trifft eine besondere Darlegungs- und Beweislast, dass sie alles getan haben, damit der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Zahlung des Nettomindestlohns nachgekommen ist. Der Subunternehmer ist somit sorgfältig auszuwählen.
Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soll die Auftraggeberhaftung auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmer weiterreicht. (Stand Juli 2015)
Dies wäre eine deutliche Entschärfung und ist außerordentlich zu begrüßen.