Versorgungsbezüge und Renteneinkünfte werden durch den Versorgungsfreibetrag sowie den Ertragsanteil bei Renten ermäßigt besteuert. Die weitere Einkünfte, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden über die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags ermäßigt besteuert.
Aus der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags sind Einkünfte aus Kapitalvermögen jedoch ausgenommen. Daher ist zwingend zu prüfen, ob durch die Veranlagung von Kapitalerträgen es zu einer geringeren Steuerlast kommen kann. Wenn z.B. insbesondere ein Freistellungsauftrag nicht erteilt worden ist und daher Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, kann bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 15.000 € (Ledige) und 30.000 € (verheiratete) eine Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu Steuererstattungen führen.
Daneben gilt es, eine korrekte Zuordnung der Kapitaleinkünfte durchzuführen. Der Altersentlastungsbetrag wird auf Personenebene gewährt. Daher gibt es Höchstbeträge je Person. Folglich kann eine fehlerhafte Zuordnung zu steuerlichen Nachteilen führen. Um hier den Altersentlastungsbetrag optimal ausschöpfen zu können, empfiehlt es sich die Übertragung von Kapitalvermögen zu prüfen.
Gleiches gilt auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Je nach Höhe der Alterseinkünfte kann auch die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht kommen. In diesem Fall, könnten die Kapitalerträge Brutto durch die Bank ausgezahlt werden (ohne Abzug von Kapitalertragsteuer). Bei der Entscheidung durch das Finanzamt, ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt wird, können die Altersentlastungsbeträge maßgeblich sein. Je nach geschickter Zurechnung der Einkünfte kann durch maximale Altersentlastungsbeträge ein Antrag positiv entschieden werden.