Im Umsatzsteuerrecht kann die Abgrenzung zwischen echtem Schadensersatz, der nicht umsatzsteuerbar ist sowie dem sogen. unechtem Schadensersatz teilweise sehr schwierig sein.
Es können die folgenden Fallgruppen unterschieden werden :
1) Schadensersatz wegen Nichterfüllung / nicht gehöriger Erfüllung
Hierunter fällt sowohl der gesetzlich entstehende Schadensersatzanspruch als auch ein Anspruch aus Vertragsstrafen.
Von dieser Situation abzugrenzen, ist jedoch der Vergleich. Wenn bei einem Vergleich die eine Partei lediglich auf ein Ihr zustehendes Recht gegen Zahlung eines bestimmten Betrages verzichtet, liegt ein echter Schadensersatz vor.
Die Vergleichszahlung würde der Umsatzsteuer unterliegen, denn es liegt dann eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG vor (vgl. hierzu auch BFH Urteil v. 16.01.2014, V R 22/13).
Eine Vertragsstrafe hingegen beeinflusst nicht den umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Das vereinbarte Entgelt ist ungeachtet einer zu zahlenden Vertragsstrafe in voller Höhe abzurechnen. Es kommt üblicherweise dann zu einer verminderten Auszahlung durch den Kunden, da die Vertragsstrafe einbehalten wird.
Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Höhe der Umsatzsteuer.
Vertragsstrafen kann es auch in der Variante geben, dass der Auftraggeber gleichzeitig einen Teil des Werkes erstellt. Gerät dieser dann in Verzug, kann eine Vertragsstrafe auf Seite des Auftraggebers entstehen.
Dann muss der Werkunternehmer, der z.B. den Bau des Hauses übernommen hat, eine Rechnung mit folgendem Inhalt ausstellen :
Im Falle der Ausstellung von Rechnungen mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis, kann gerade auf Seite des Leistungsempfängers die Gefahr einer nicht abzugsfähigen Vorsteuer entstehen. Damit geht häufig auch eine 6%-ige Verzinsung des Rückforderungsanspruch seitens des Finanzamtes einher. Aufgrund der Aufdeckung im Rahmen von Betriebsprüfungen, die erst Jahre später stattfinden, ist dies ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor für klein- und mittelständische Unternehmen.
2) Teilausgeführte Werkverträge
Wenn ein Werkvertrag nicht vollständig erfüllt wird, liegt der Leistungsaustausch in den tatsächlich erstellten Teilen. Folglich wird nur die Erstellung der Werkleistungsfragmente als Leistungsgegenstand angesehen (vgl. Abschn. 3.9 Abs. 2 UStAE).
Inwiefern die Minderung des Werklohns sich vollständig auf den minderwertigen Leistungsgegenstand bezieht oder teilweise aufgrund Schadensersatz verrechnet worden ist, richtet sich nach den Ursachen der Minderung des Werkpreises.
Ist die Minderung werkmangelbezogen liegt eine Werklohnminderung i.S. des § 17 UStG vor. Somit muss eine Umsatzsteuerminderung in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden. Spiegelbildlich ergibt sich auch eine Vorsteuerkorrektur.
Um dem Finanzamt gegenüber eine Minderung des Werklohns als echten Schadensersatz durchzusetzen, ist auf die Dokumentation in der Vergleichskorrespondenz bzw. in der Vergleichsvereinbarung zu achten.
Wenn z.B. nachvollziehbar ein Gewinnausfall oder ausgelöste Schadensersatzzahlungen dokumentiert wird, dann käme insoweit Schadensersatz in Frage. Hier ist es besonders wichtig auch von der Bezifferung des Schadensersatz konkret zu werden.
Bei fehlender oder nicht ausreichender Dokumentation wird das Finanzamt von einer Werklohnminderung ausgehen.
3) Bereithaltensleistungen
Nach einem EuGH Urteil vom 18.07.2007 liegt in Pauschalentschädigungen noch vor Leistungsbeginn kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Wenn folglich Ihr Kunde noch vor Leistungsbeginn den erteilten Auftrag storniert und Sie sich vertraglich eine Storno-Gebühr vorbehalten haben, liegt hierin echter Schadensersatz.
Jedoch differenziert die deutsche Finanzverwaltung :
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ist demnach sorgfältig zu prüfen, ob ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden ist (vgl. auch OFD Frankfurtv. 05.08.2008)
Das o.a. EuGH Urteil führt nicht zur Annahme eines nicht steuerbaren Schadensersatzes bei jeglichen Bereithaltensleistungen. Hier ist bei anderen Varianten eine Einzelfallprüfung notwendig.