Schneeballsysteme können auch bei fehlendem tatächlichem Zufluss beim Anleger zu einer Steuerpflicht führen.
Solche Scheinrenditen müssen in der Steuererklärung angegeben werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31.01.2005).
Bei Nichtangabe liegt der Tatbestand der Steuerhinterziehung vor.
Der EuGH definiert ein Schnellballsystem als ein solches, wobei der Verbraucher einen finanziellen Beitrag für die Möglichkeit, eine Vergütung zu erzielen, leistet. Diese Vergütung wird aufgrund der Einführung neuer Verbraucher in ein solches System erzielt.
Der Gegenentwurf würde dann vorliegen, wenn die Vergütung stattdessen durch den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistung erzielt wird.
Ein Zufluss kann auch bereits dann vorliegen, wenn lediglich eine Gutschrift in den Büchern des Betreibers vorliegt.
Maßgeblich ist die Zahlungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Betreibers des Schneeballsystems. Wenn der Gläubiger die freie Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage hat, liegt bereits in der Gutschrift in den Büchern ein Zufluss.
Durfte demnach der Anleger davon ausgehen, dass er die Auszahlung jederzeit erlangen konnte, ist der Zufluss mit der Gutschrift gegeben.
Selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch des Gläubigers besteht oder er nicht erwirtschaftete Renditen vereinnahmt, ist ein Zufluss zu bejahen. Denn nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2001 ist Voraussetzung eines Zuflusses i. Sinne von steuerpflichtigen Einnahmen nicht, dass der Steuerpflichtige sie endgültig behalten darf.
Maßgeblich ist es für den Zufluss, wie der Betreiber des Schneeballsystems reagiert.
Eine Novation kann ebenfalls eine Steuerpflicht begründen. Diese wäre z.B. gegeben, wenn der Anleger ohne Zahlungsfluss eine Wiederanlage wählt. Der Betreiber schuldet dann diesen Betrag aus einem anderen Grund, nämlich aufgrund der Wiederanlage. Es wird, fiktiv, ein Zu- und Abfluss angenommen.
Folglich sind dem Anleger die Renditeerträge zunächst zugeflossen. Unmittelbar darauf hat er diese wieder angelegt (Abfluss).
Beteiligte an einem Schneeballsystem haben mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Auf der einen Seite wird der Insolvenzverwalter Rückgewährsansprüche ggf. geltend machen. Auf der anderen Seite ist eine Steuerpflicht zu befürchten.
Bei Nichtangabe in der Steuererklärung liegt Steuerhinterziehung vor.