Das BFH-Urteil vom 29.8.2017 (VIII R 5/15) führt zu Gestaltungsmöglichkeiten der Verrechnung von Verlusten auch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, die mit dem Abgeltungssteuersatz belastet worden sind.
Voraussetzung der Einbeziehung von z.B. Aktienveräußerungsgewinnen, die mit Kapitalertragsteuer belastet worden sind, ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dadurch ist es möglich, Verluste aus anderen Einkunftsarten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung) mit Aktienveräußerungsgewinnen (oder anderen positiven Kapitaleinkünften) zu verrechnen.
Dazu ist es erforderlich, dass die Einkommensteuer zzgl. Kapitalertragsteuer niedriger ist, als bei Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung. Dazu müsste die Einkommensteuer vor der Hinzurechnung der Kapitaleinkünfte unter einem Steuersatz von 25 % liegen.
Der umgekehrte Fall der Nutzung von Verlusten aus Kapitalermögen wird ausdrücklich durch § 20 Abs. 6 EStG eingeschränkt. Diese können nur mit Gewinnen aus der selben Art von Kapitaleinkünften verrechnet werden.
In der Situation von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber jedoch keine einschränkende Verrechnung von Verlusten vorgesehen.
Sollten Steuerpflichtige sich dieser Situation befinden, kann es Sinn machen in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum noch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu bewirken, um eine Verlustverrechnung möglich zu machen.
In jedem Fall sollte dies jedoch für jeden Einzelfall sorgfältig geprüft und betrachtet werden, weil die Verlustverrechnung nur bei entsprechend niedrigen Steuersätzen (Grenze: 25 %) möglich ist.