Gewinne aus der Veräußerung von Aktien können unter Umständen ohne Steuerbelastung veräußert werden, wenn diese zuvor auf Kinder oder Verwandte übertragen werden, die nur über geringe Einkünfte verfügen. Hierbei muss der Steuerpflichtige die Besteuerung in der Einkommensteuererklärung zum persönlichen Steuersatz beantragen.
Laut einem jüngst veröffentlichten BFH-Urteil v. 17.04.2018, IX R 19/17 ist dies möglich ohne, dass die Finanzverwaltung einen Gestaltungsmißbrauch vorwerfen kann.
Maßgeblich ist es hierbei, dass ein bestimmter zeitlicher Abstand eingehalten wird. Empfehlen kann man hier einen Zeitraum von sechs Monaten. Die unentgeltliche Übertragung ist steuerlich als eine Schenkung anzusehen, was grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt.
Die Freibeträge für Kinder über einen Zeitraum von zehn Jahren betragen z.B. 400.000 Euro.
Liegen die Freibeträge noch unter dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Übertragung fällt keine Schenkungsteuer an.
Zur Argumentation gegenüber dem Finanzamt müssen gleichwohl wirtschaftliche Gründe für die Übertragung und anschließender Veräußerung genannt werden können.
Die Übertragung diente z.B. der langfristigen Studienfinanzierung. Der spätere Verkauf kann mit dem unerwartet guten Kursverlauf begründet werden, wodurch die Kinder (in diesem Fall) sich hierzu entschlossen haben.