Ratgeber · Privatpersonen & Immobilien
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten & smarte Steuerstrategie – verständlich erklärt.
Balluff Steuerberatung · Düsseldorf | Stand: 2026
Wer eine Eigentumswohnung oder ein Mietshaus vermietet und gleichzeitig angestellt oder selbstständig tätig ist, unterschätzt häufig den steuerlichen Aufwand – und noch häufiger die Sparmöglichkeiten.
In Deutschland erzielen Millionen Menschen Mieteinnahmen neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit. Was viele nicht wissen: Diese Einkünfte sind vollständig steuerpflichtig und müssen jährlich in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Gleichzeitig eröffnen sich umfangreiche Abzugsmöglichkeiten, die die Steuerlast erheblich reduzieren können.
Nach § 21 EStG zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Einnahmen, die aus der Überlassung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden – also Mietwohnungen, Häuser, Garagen, Stellplätze oder Ferienwohnungen. Diese Einkünfte werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert und zum Einkommen aus dem Hauptberuf hinzugerechnet.
Sämtliche Einnahmen aus Vermietung sind anzugeben – dazu gehören:
Kaution: Erhaltene Mietkautionen sind grundsätzlich nicht sofort steuerpflichtig, solange sie als Sicherheitsleistung behandelt und auf einem Treuhandkonto verwahrt werden.
Das Steuerrecht erlaubt den Abzug aller Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Vermietung stehen, als Werbungskosten (§ 9 EStG i. V. m. § 21 EStG). Im Idealfall übersteigen diese Kosten die Einnahmen – Sie erzielen dann einen steuerlichen Verlust, der Ihre gesamte Steuerlast senkt.
Steuer-Tipp
Größere Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. neue Fenster, Heizungsmodernisierung) können unter Umständen als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung anfallen und 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. In diesem Fall sind sie nicht sofort abziehbar, sondern nur über die AfA-Laufzeit. Die Abgrenzung ist heikel – professionelle Beratung zahlt sich hier aus.
Viele Eigentümer vermieten an Kinder, Eltern oder Geschwister zu günstigen Konditionen. Das Finanzamt akzeptiert den vollen Werbungskostenabzug nur dann, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Liegt die Miete darunter, wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt. Seit 2021 gilt: Bei 50–66 % ortsüblicher Miete prüft das Finanzamt, ob ein positiver Totalüberschuss erzielt werden kann – fällt diese Prognose positiv aus, ist der volle Abzug trotzdem möglich.
Übersteigen Ihre Werbungskosten die Mieteinnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser kann grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften – etwa dem Arbeitslohn – verrechnet werden und senkt so die Gesamtsteuerlast. Zu beachten ist dabei die Liebhaberei-Problematik: Das Finanzamt kann dauerhaft erzielte Verluste in Frage stellen, wenn keine positive Ertragserwartung über die Gesamtdauer der Vermietung erkennbar ist.
— ✦ —
Wir prüfen Ihre Mieteinkünfte, ermitteln alle Werbungskosten und erstellen Ihre Anlage V korrekt und vollständig – damit Sie keinen Euro zu viel zahlen.
Jetzt Kontakt aufnehmen