Steuerberatung · GmbH & UG
Buchführung, Jahresabschluss und Steuerberatung für inhabergeführte Kapitalgesellschaften bis 15 Mitarbeiter in Düsseldorf – persönlich und auf Augenhöhe.
Balluff Steuerberatung · Düsseldorf | Stand: 2026
Eine GmbH oder UG bietet echte steuerliche Vorteile – aber nur, wenn Buchführung, Jahresabschluss und Gesellschaftergestaltung von Anfang an korrekt aufgesetzt sind. Gerade für kleine Unternehmen lohnt sich ein verlässlicher Partner, der alle Pflichten im Blick behält.
Unser Komplettmandat richtet sich an inhabergeführte GmbHs und UGs mit bis zu 15 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis 4 Mio. €. Unternehmen dieser Größe brauchen keine anonyme Großkanzlei – sondern einen Steuerberater, der die Zahlen kennt, erreichbar ist und mitdenkt.
Gründer & Start-ups
UG oder GmbH neu gegründet – wir begleiten Sie von der ersten Buchung bis zum ersten Jahresabschluss.
Inhabergeführte Betriebe
Handwerk, Handel, Dienstleistung, IT – überall dort, wo Gesellschafter und Geschäftsführer dieselbe Person sind.
Immobilien-GmbHs
Vermögensverwaltende Gesellschaften mit Mieteinnahmen – mit Potential zur vollständigen Gewerbesteuerbefreiung durch die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).
Die GmbH ist eigenständiges Steuersubjekt und zahlt drei Steuern auf ihren Gewinn:
Zusammen ergibt sich eine Gesamtbelastung von ca. 30–32 % auf thesaurierte Gewinne. Für kleine GmbHs mit einem Jahresgewinn unter 250.000 € ist das in vielen Fällen günstiger als die Besteuerung im Einzelunternehmen – aber nur, wenn die Gesellschaft sauber geführt wird.
Eine GmbH unterliegt aufgrund ihrer Rechtsform grundsätzlich immer der Gewerbesteuer – auch wenn sie ausschließlich Immobilien vermietet. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch eine bedeutende Ausnahme vor: Die erweiterte Grundbesitzkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann den gewerbesteuerpflichtigen Ertrag vollständig auf null reduzieren – die Immobilien-GmbH zahlt dann keine Gewerbesteuer und wird nur mit Körperschaftsteuer zzgl. SolZ (ca. 15,8 %) belastet.
Voraussetzung: Die GmbH muss ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Bereits geringfügige schädliche Nebentätigkeiten – etwa die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, gewerblicher Grundstückshandel oder Dienstleistungen an Dritte – können die Kürzung für das gesamte Erhebungsjahr versagen.
Unschädliche Nebentätigkeiten (§ 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, zuletzt erweitert durch das Wachstumschancengesetz 2024): Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, Stromlieferung aus erneuerbaren Energien an Mieter (bis 20 % der Mieteinnahmen), Einnahmen aus sonstigen Mieterverträgen (bis 5 % der Mieteinnahmen) sowie Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Hinweis: Die erweiterte Kürzung ist antragsgebunden und wird im Rahmen der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht. Die Voraussetzungen müssen für den gesamten Erhebungszeitraum vorliegen – ein schädlicher Umsatz auch nur an einem einzigen Tag im Jahr führt zur vollständigen Versagung. Die Gestaltung erfordert sorgfältige laufende Überwachung.
Ausgeschüttete Gewinne unterliegen auf Gesellschafterebene zusätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 % zzgl. SolZ. Bei Beteiligungen ab 25 % und aktiver Mitarbeit kann das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) günstiger sein. Die optimale Ausschüttungsstrategie planen wir gemeinsam mit Ihnen.
Wir übernehmen alle laufenden steuerlichen und buchhalterischen Pflichten Ihrer Gesellschaft – so können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Bei kleinen GmbHs, in denen Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind, ist die verdeckte Gewinnausschüttung das häufigste und teuerste Risiko. Sie entsteht, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewähren würde – zum Beispiel:
Das Finanzamt qualifiziert solche Zuwendungen als vGA nach § 8 Abs. 3 KStG. Die Folge: doppelte Steuerbelastung – Hinzurechnung auf Gesellschaftsebene (KSt + GewSt) und Nachversteuerung beim Gesellschafter. Diese Fehler tauchen meist erst bei einer Betriebsprüfung auf.
Geschäftsführer-Anstellungsverträge müssen schriftlich, vor Dienstbeginn abgeschlossen und fremdüblich gestaltet sein. Nachträgliche Gehaltserhöhungen ohne klare Dokumentation werden vom Finanzamt regelmäßig beanstandet. Wir helfen Ihnen, Vergütungsstrukturen von Anfang an rechtssicher aufzusetzen.
Lohnsteueranmeldung Dezember: bis 10. Januar (§ 41a EStG). Sozialversicherungs-Jahresmeldung für alle versicherungspflichtig Beschäftigten: spätestens bis 15. Februar (§ 10 Abs. 1 DEÜV).
Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung – verlängerte Frist bei steuerlicher Vertretung gemäß § 149 Abs. 3 AO
Offenlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensregister (§ 325 HGB i. V. m. DiRUG) – bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder ab 2.500 €
Vorauszahlungen auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Basis des letzten Steuermessbescheids
Wir begleiten inhabergeführte Kapitalgesellschaften bis 15 Mitarbeiter persönlich – von der ersten Buchung bis zur Betriebsprüfung. Lernen Sie uns unverbindlich kennen.
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